06.02.2012

News

Schwerbehinderung und Arbeit. Vorteile der Feststellung der Schwerbehinderung?

News von: Maike Jubelius und Angelika Focken vom 19.09.2008

Für von Schwerbehinderung betroffene Menschen gelten im Arbeitsleben einige Besonderheiten.

Es kann mit Vorteilen verbunden sein, einen (potentiellen) Arbeitgeber über die Schwerbehinderteneigenschaft zu informieren, manchmal ist es aber auch besser, diesen Umstand zu verschweigen.

Eine Offenbarungspflicht bezüglich der Schwerbehinderteneigenschaft besteht gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht, das heißt: ein Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber nicht darüber informieren, dass er eine Behinderung hat. (Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn der schwerbehinderte Mensch erkennen muss, dass er die vorgesehene Arbeit wegen seiner Behinderungen nicht leisten kann.)

1.) Beschäftigungspflicht

Arbeitgeber, die mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigen, sind gesetzlich verpflichtet, auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, ansonsten müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Aus diesem Grund kann bei Arbeitgebern ein Interesse daran bestehen, schwerbehinderte Arbeitnehmer zu beschäftigen. Die Mitteilung der Schwerbehinderteigenschaft wäre in einem solchen Fall ggf. vorteilhaft, wobei es ratsam sein kann, sich vorab wegen der entsprechenden Firmenpolitik im Zusammenhang mit der Einstellung schwerbehinderter Mitarbeiter kundig zu machen, z.B. bei der Schwerbehindertenvertretung oder dem Betriebsrat oder aus allgemein zugänglichen Informationen.

2.) besonderer Kündigungsschutz

Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz, sind also nicht so "ohne weiteres" kündbar wie nichtbehinderte Menschen. Zum Beispiel muss vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber das Integrationsamt der Kündigung zustimmen. Auch wegen dieser rechtlichen Besonderheit kann es für den schwerbehinderten Arbeitnehmer vorteilhaft sein, seine Schwerbehinderung rechtzeitig feststellen zu lassen.

3.) angemessene Beschäftigung

Von Schwerbehinderung betroffene Menschen haben ihren Arbeitgebern gegenüber besondere Ansprüche hinsichtlich ihres Arbeitsplatzes. Im Sozialgesetzbuch (§ 81 SGB IX) werden diese Ansprüche aufgeführt. So besteht ein Anspruch auf:

*Teilzeitarbeit

*Beschäftigung, bei der sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können

*bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens

*Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung

*behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr

*Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen

Dem Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer oder die Schwerbehindertenvertretung die Einhaltung dieser Verpflichtungen schmackhaft machen, indem auf bestehende Förder- und Zuschussmöglichkeiten hingewiesen wird.

 

Wie läuft das Feststellungsverfahren ab?

Um die Vorteile dieser rechtlichen Besonderheiten auch nutzen zu können, sollte die Schwerbehinderteneigenschaft zunächst festgestellt werden, damit man sie dem Arbeitgeber gegenüber durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises bei Bedarf belegen kann. Erforderlich ist folgendes Feststellungsverfahren:

1) Antrag

Auf Antrag des Schwerbehinderten wird ein Verfahren durchgeführt, mit dem der Grad der Behinderung (GdB) festgestellt wird.

2) Ermittlung des Gesundheitszustandes

Im Bereich Dortmund z.B. holt das zuständige Gemeinsame Versorgungsamt für die Städte Dortmund, Bochum und Hagen von den im Antragsvordruck angegebenen Ärzten und Psychotherapeuten Befundbereichte ein und ermittelt den aktuellen Gesundheitszustand des Antragstellers. Wenn die vorliegenden ärztlichen Unterlagen in überzeugender Weise ein ausreichendes Bild von der Art und dem Ausmaß aller geltend gemachten Behinderungen vermitteln, wird allein anhand der Befundberichte der Grad der Behinderung ermittelt.

Reichen die Unterlagen für eine sachgerechte sozialmedizinische Beurteilung nicht aus, wird durch einen vom Versorgungsamt bestellten Arzt eine Untersuchung durchgeführt und ein Gutachten erstellt.

Ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch wird ab einem GdB von 50 ausgestellt.

Gegen den Bescheid der Behörde, in dem der GdB festgestellt wird, kann man Widerspruch einlegen, wenn man der Ansicht ist, dass der GdB nicht richtig angesetzt wurde (zum Beispiel, weil Krankheiten nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden.) Führt auch der Widerspruch nicht zum Erfolg (was nicht selten der Fall ist), so besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.

 

Themengebiet: Schwerbehindertenarbeitsrecht

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