06.02.2012

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Teilzeitbeschäftigungsanspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers

News von: Maike Jubelius und Angelika Focken vom 10.11.2008

Seit dem 1. Oktober 2000 besteht ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit für schwerbehinderte Arbeitnehmer.

 

1) Anspruchsvoraussetzungen

Geregelt ist dieser Anspruch in § 81 Absatz 5 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX). Dort heißt es in Satz 3: „Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.“

Ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden und hängt von der Art und Schwere der Behinderung und der Art der Arbeit ab. Eine Notwendigkeit der Arbeitszeitverkürzung kann zum Beispiel dann gegeben sein, wenn wegen der Behinderung die volle Leistungsfähigkeit nur in einem begrenzten Stundenumfang gewährleistet ist (etwa weil die Konzentrationsfähigkeit begrenzt ist oder körperliche Probleme vorliegen) oder wenn wegen zeitintensiver Therapie- oder Arztbesuche keine Vollzeit-Erwerbstätigeit möglich ist.

 

2) kein Zustimmungserfordernis

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, entsteht der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit unmittelbar. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Dennoch ist es ratsam, im Vorfeld bereits zusammen mit dem Arbeitgeber auf eine einvernehmliche Regelung des Teilzeitwunsches hinzuwirken. Gegebenenfalls kann die betriebliche Schwerbehindertenvertretung unterstützend hinzugezogen werden, soweit eine solche vorhanden ist. Auch das Integrationsamt kann möglicherweise eine vermittelnde Rolle einnehmen.

 

3) Ausschluss

Der Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Reduzierung der Arbeitszeit ist ausgeschlossen, „soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen“ (§ 81 Abs.5 S.3 in Verbindung mit Abs.4 S.3 SGB IX).

So kann ein Arbeitgeber den Teilzeitwunsch zum Beispiel dann als unzumutbar ablehnen, wenn die Art der Arbeit bestimmte Mindestzeiten erfordert oder wenn eine Teilung des Arbeitsplatzes technisch nicht möglich ist. Es reicht allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber sich pauschal auf eine durch die Teilzeit entstehende Änderung der Arbeitsorganisation als Ablehnungsgrund beruft. Er muss vielmehr alle Möglichkeiten ausschöpfen, die eine Einrichtung des Teilzeitarbeitsplatzes ermöglichen (zum Beispiel die Zuhilfenahme des Integrationsamtes, das bei der Gestaltung des Teilzeitarbeitsplatzes behilflich sein und Arbeitgeber oder Arbeitnehmer durch Geldleistungen unterstützen kann). Erst wenn der Arbeitgeber alle Mittel ausgeschöpft hat, ist zu beurteilen, ob dennoch die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen unzumutbar ist.

 

Weigert sich der Arbeitgeber, dem Anspruch auf Teilzeitarbeit des schwerbehinderten Arbeitnehmers nachzukommen, so besteht die Möglichkeit, diesen Anspruch auf dem Klageweg vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen.

 

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