Antrag auf Sozialhilfe – Bestattungsvorsorge als Schonvermögen
Vermögen, das als Vorsorge für eine Bestattung oder die Dauergrabpflege angelegt wurde, ist unter Umständen bei Eintritt von sonstiger Bedürftigkeit geschützt.
Es kann dann bei Beantragung von Sozialhilfe nicht angerechnet werden.
Wichtig ist zunächst nach Vorgaben der Rechtsprechung, dass die Vorsorge finanziell angemessen ist.
Was finanziell für Bestattung und Grabpflege angemessen ist, entscheiden die Gerichte unterschiedlich und je nach Einzelfall.
Man kann jedoch in etwa von Beträgen in Höhe von ca. 3.000–5.000 Euro ausgehen, die zumeist anerkannt werden.
Aber auch bis zu 11.000 Euro wurden im Einzelfall gerichtlich bestätigt.
Entscheidend sind jeweils die konkreten Umstände, die genau geprüft werden müssen.
Eine weitere Voraussetzung dafür, dass Bestattungsvorsorge als Schonvermögen anerkannt werden kann, ist in der Regel eine Zweckbindung.
Dies bedeutet, dass das Geld aufgrund der Zweckbindung grundsätzlich nicht für andere Zwecke ausgegeben werden kann.
Treuhandvorsorgeverträge erfüllen zum Beispiel zumeist diese Voraussetzung der Zweckbindung und auch Sterbegeldversicherungen.
Schwierigkeiten kann es bei Sterbegeldversicherungen beispielsweise dann geben, wenn die Versicherungssumme bei Versicherungsende im Erlebensfall ausgezahlt und frei verwendet werden kann.
Wichtig ist, dass entsprechende Verträge möglichst noch vor Eintritt von Bedürftigkeit abgeschlossen werden.
Und trotz einiger positiver Entscheidungen von Gerichten kommt es in einzelnen Fällen immer wieder zu Streitigkeiten mit den Behörden, die dann gegebenenfalls im Widerspruchsverfahren oder vor Gericht geklärt werden müssen.
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